Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Durchführung der Einzelbewertung
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§ 1 Abs. 3 Satz 10 2. Halbs. enthält keinerlei Regelungen, wie die Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets zu ermitteln sind. Deshalb folgt die Bestimmung der Einzelverrechnungspreise den allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 3 Satz 1-8 AStG (Tz. 2.2.3, Rn. 69 VerwGrdFV). Das bedeutet, dass zunächst für die einzelnen Wirtschaftsgüter und Vorteile uneingeschränkt vergleichbare Vergleichswerte bzw. eingeschränkt vergleichbare Vergleichswerte zu ermitteln sind. Ist dies für bestimmte Wirtschaftsgüter oder Vorteile nicht möglich, ist für diese ein hypothetischer Fremdvergleich durchzuführen. Das Ergebnis dieser Bewertungen wird oft nicht mit der Gesamtbewertung des übergehenden Transferpakets übereinstimmen. Zunächst besteht ein Unterschied darin, dass im Rahmen einer Gesamtbewertung auch Vorteile in die Bewertung einfließen, die gerade erst als Folge der Funktionsverlagerung entstehen, wie z.B. Synergien und Standortvorteile. Solche Vorteile sind regelmäßig Bestandteil des Geschäftswerts und deshalb im Rahmen einer Einzelbewertung nicht anzusetzen. Des Weiteren wird in der Regel der Kapitalisierungszeitrau...