Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Kein Übergang wesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter
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Als Rechtsfolge enthält § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV die Fiktion, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile mit dem übergehenden Transferpaket übertragen werden. Auch hier ist die Rechtsverordnung ungenau formuliert. Nach § 1 Abs. 3 AStG gehören zu einem Transferpaket die mit der Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken. Diese sollen aber nach dem Willen des Verordnungsgebers durch die Bedingung der Zahlung nur eines Routineentgelts gerade nicht mit übergehen, so dass ein Transferpaket in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerlV gar nicht übergehen kann. Der fehlende Übergang eines Transferpakets und die Fiktion, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übertragen werden, ermöglicht die Anwendung von § 1 Abs. 3 Satz 10 Alt. 1 AStG. Dies bedeutet nicht etwa, dass die Funktionsverlagerung dann immer völlig ohne Entgelt vonstatten gehen kann; vielmehr ist statt der Gesamtbewertung eines Transferpakets nunmehr die Bepreisung der einzeln übertragenen Wirtschaftsgüter und der erbrachten Dienstleistungen notwendig. Werden z.B. bei der Verlagerung auf eine...