Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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e) Verstoß gegen Art. 9 OECD-MA und Schrankenwirkung
111
Tz. 1.48 der OECD-Leitlinien besagt nichts zur Zulässigkeit oder Richtigkeit eines Mittelwerts. Dort wird vielmehr vorgeschlagen, dass bei Berichtigungen der FinVerw. der Wert aus einer Bandbreite zugrunde zu legen ist, der am besten den Verhältnissen entspricht. Am Anfang derselben Tz. heißt es aber eindeutig, dass, wenn sich die maßgeblichen Bedingungen der konzerninternen Geschäfte (z.B. Preis oder Marge) innerhalb der Bandbreite von Fremdpreisen bewegen, keine Berichtigung vorzunehmen ist. Dies bedeutet eindeutig, dass nach dem Fremdvergleichsverständnis der OECD jeder Wert innerhalb der Bandbreite vom Steuerpflichtigen gewählt werden kann, ohne dass eine Berichtigung möglich ist. Nur wenn der gewählte Wert außerhalb dieser Bandbreite liegt und eine Berichtigung unerlässlich ist, lassen die OECD- Leitlinien eine Berichtigung überhaupt zu, dann aber nicht auf den Mittelwert, sondern auf denjenigen Punkt, der am besten den Gegebenheiten und Umständen des betreffenden konzerninternen Geschäfts entspricht. Deshalb widerspricht die Anordnung des Mittelwerts in § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG dem international anerkannt...