Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Fehlen eines Einigungsbereichs
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§ 2 Abs. 1 Satz 2 FVerlV verlangt eine Durchführung des hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 6 AStG. Danach hat der Steuerpflichtige eine Funktionsanalyse durchzuführen und neben seinen eigenen innerbetrieblichen Planrechnungen sich diejenigen des Leistungsempfängers zu besorgen. Die Funktionsanalyse und die Planrechnungen sollen dann die Basis für die Ermittlung des Mindestpreises des Leistenden und des Höchstpreises des Leistungsempfängers sein. Die Differenz zwischen diesen Werten definiert das Gesetz als Einigungsbereich. Zur Ermittlung von Mindestpreis und Höchstpreis sind die jeweiligen Gewinnerwartungen der Beteiligten (das Gesetz definiert sie als Gewinnpotentiale) zugrunde zu legen. Allerdings wird sich nicht immer eine positive Differenz zwischen den Gewinnerwartungen ergeben, weil es sein kann, dass der Mindestpreis des Leistenden über dem Höchstpreis des Leistungsempfängers liegt. Was dann zu tun ist, regelt das Gesetz nicht, obwohl auch unter diesen Bedingungen zwischen verbundenen Unternehmen durchaus Transaktionen denkbar sind.
Beispiel
Die A AG erbringt gewisse zentrale Dienstleistungen, unter ander...