Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
a) Verfügbarkeit von Fremdvergleichsdaten
aa) Ursprüngliche Rechtslage
104
§ 2 Abs. 1 FVerlV bezieht sich auf die Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 1-5 AStG, in denen die Rechtsfolge für die Bestimmung von Verrechnungspreisen aus den verfügbaren Daten abgeleitet wird. Das Gesetz unterscheidet hier drei Situationen, nämlich, dass uneingeschränkt vergleichbare Werte, nur eingeschränkt vergleichbare Werte oder gar keine vergleichbaren Werte zur Verfügung stehen. Im ersten Fall ist eine sich aus uneingeschränkt vergleichbaren Werten ergebende Bandbreite vollständig zur Verrechnungspreisbildung nutzbar; im zweiten Fall, bei eingeschränkt vergleichbaren Werten, ist die Bandbreite einzuschränken und ansonsten ist ein hypothetischer Fremdvergleich durchzuführen. Der Gesetzgeber hat sich damit an die bereits in Tz. .5 und .7 der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren enthaltene Unterscheidung angelehnt (dazu im Einzelnen: VerwGr.-Verf. Anm. 218 ff.).
In diesem Zusammenhang bestimmt Satz 1, dass bei einer Funktionsverlagerung, bei der die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes aufgrund von uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbaren Ve...