Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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c) Übertragung einer Organisationseinheit
103
Die Beschränkungen dieser Rechtsprechung will der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den neuen Regelungen überwinden und umfassend zu einer Besteuerung wie bei einer Betriebsveräußerung kommen. Die Rechtfertigung einer Besteuerung unter Einbeziehung eines Geschäftswertes wird darin gesehen, dass eine Funktionsverlagerung ein Aliud zu der schlichten Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern sei, weil eine Organisationseinheit aus Zuständigkeiten, Wirtschaftsgütern und Vorteilen (eingeS. 160arbeitete Mitarbeiter und Produktionskapazität), Entscheidungskompetenzen, Verantwortlichkeiten, Rechten, geschäftswertbildenden Faktoren sowie Ertragschancen und -risiken übertragen werde. Man wird danach sagen können, dass eine Funktionsverlagerung zwischen der schlichten Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern und einer Teilbetriebs-/Betriebsübertragung liegt. Die sich damit stellende Frage einer Einzel- oder Gesamtbewertung wollte der Gesetzgeber für den Regelfall durch die Anordnung einer Gesamtbewertung beantworten (s. aber Anm. 104 ff.). Trotz der daran geübten Kritik hat der Gesetzgeber u.E. durch diese Entscheidung den ihm eingeräumten ...