Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Sonstige Vorteile
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Auch wenn in der Literatur immer wieder gefordert wurde, dass bei Funktionsverlagerungen allein auf den Übergang von Wirtschaftsgütern abzustellen sei, hat der Gesetzgeber richtigerweise auch die sonstigen Vorteile mit einbezogen und damit auch die bisherige Systematik der steuerlichen Korrekturvorschriften beibehalten.
So ist z.B. bei verdeckten Gewinnausschüttungen nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nicht etwa auf Wirtschaftsgüter, sondern darauf abzustellen, ob einem Gesellschafter Vorteile zugewandt worden sind, die einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wären.
Auch die bisherigen Fassungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG stellten nicht auf die Übertragung/Überlassung von Wirtschaftsgütern, sondern allgemein auf die Fremdüblichkeit der Bedingungen in Geschäftsbeziehungen ab.
Ferner wird auch in den OECD-Leitlinien immer wieder darauf hingewiesen, dass beim Fremdvergleich die wechselseitig gewährten Vorteile in die Beurteilung einzubeziehen sind (s. Tz. 2.4, 2.27, 6.20, 7.34, 8.3 etc.).
Lediglich dann, wenn es um die Erfassung von Einlagen geht, ist auf die Wirtschaftsguteigenschaft abzustellen.
S. 123
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Der Fremdvergleich erfordert somit nicht ...