Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Funktionsverdopplung
40.3
Dass die Expansion eines Unternehmens ins Ausland (= Funktionsverdoppelung) unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Funktionsverlagerung angesehen und besteuert wird, ist - außerhalb wie innerhalb der FinVerw. - auf viel Kritik gestoßen. Dass in den Fällen, die nach der FVerlV erst im Nachhinein zur Annahme einer Funktionsverlagerung führen (z.B. weil der Umsatzrückgang erst nach mehreren Jahren die maßgebliche Schwelle von 1 Mio. Euro überschreitet), die zuletzt verwirklichten Geschäftsvorfälle betragsmäßig so angesetzt werden, dass sie zusammen mit den zuerst verwirklichten und bereits versteuerten Sachverhalten den Gesamtwert des Transferpakets widerspiegeln, mag konsequent und im Hinblick auf die Vermeidung von Doppelbesteuerungskonflikten auch sinnvoll sein. Mit dem Fremdvergleichsgrundsatz hat dies jedoch - im Gegensatz zur Behauptung in Rn. 103 der VerwGr.FVerl - nichts zu tun, zumal weder der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (s. § 1 Abs. 6 FVerlV) noch der Schwellenwert für den Umsatzrückgang in Höhe von 1 Mio. Euro (s. Rn. 49 VerwGr.FVerl) aus dem Fremdverhalten abgeleitet werden kann.