Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8. Gleichbehandlung von Inbound- und Outbound-Fällen
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In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG wird hervorgehoben, dass der Fremdvergleichsgrundsatz „aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich in gleicher Weise für Funktionsverlagerungen ins Ausland („Outbound-Fall“) wie für Funktionsverlagerungen ins Inland („Inbound-Fall“)“ gilt (so auch Rn. 3 des ).
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber ausländischen Unternehmen, die eine Funktionsverlagerung ins Inland vornehmen, naturgemäß nicht vorschreiben kann, wie dieser Sachverhalt zu bewerten und steuerlich zu behandeln ist. Der deutsche Gesetzgeber kann aber S. 88sehr wohl vorschreiben, wie bei Funktionsverlagerungen ins Inland bei dem aufnehmenden inländischen Unternehmen zu verfahren ist (z.B. Preisanpassungsmöglichkeit, falls der Gewinn des inländischen Unternehmens gegenüber den ursprünglichen Planungen deutlich zurückbleibt etc.). Wenn der deutsche Gesetzgeber beispielsweise verlangt, dass bei einer Funktionsverlagerung ins Ausland grundsätzlich eine doppelte ertragswertorientierte Gesamtbewertung durchzuführen ist, so muss er dies bei Funkti...