Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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d) Unterstellung von Informationstransparenz zwischen den Geschäftspartnern
4.3
Damit gewährleistet ist, dass die deutsche FinVerw. die erforderlichen Informationen über die jeweiligen künftigen Gewinnerwartungen der beiden Konzernunternehmen und damit die entscheidenden Informationsgrundlagen für die Berechnung des Mindest- sowie des Höchstpreises erhält, wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG bestimmt, dass davon auszugehen ist, dass beide Konzerngesellschaften „alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen“ sowie ordentlich und gewissenhaft handeln. Durch die letztere Unterstellung soll verhindert werden, dass unangemessene Verrechnungspreise vereinbart werden und dies im nachhinein mit einem sog. „Missmanagement“ entschuldigt wird.