Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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16 Schiedsverfahren
16.1 Antragstellung
171
Die Einigungsfrist für ein Verständigungsverfahren beträgt zwei Jahre ab dem Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person. In Fällen der Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss (Rn. 168) beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss der betroffenen Person zugegangen ist (§ 13 Abs. 2 EU-DBA-SBG).
172
Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet, so ist die Anlaufhemmung der in Rn. 14 Buchstabe d bzw. § 13 Abs. 3 EU-DBA-SBG genannten Einigungsfrist zu beachten.
173
Wurde innerhalb der Zweijahresfrist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt, teilt das BZSt der betroffenen Person unverzüglich die Gründe hierfür mit (§ 16 Abs. 1 EU-DBA-SBG).
174
Die betroffene Person kann im Falle einer fehlenden Einigung die Einsetzung des Beratenden Ausschusses (Schiedsverfahren) beim BZ...