Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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11 Durchführung des Verständigungsverfahrens
11.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
128
Die Vertragsstaaten sind an den Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 4 der EU-Schiedskonvention gebunden. Dieser entspricht dem Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 2 der VerhGl.
11.2 Verfahrensablauf
129
Das BZSt richtet sich hinsichtlich des Verfahrensablaufs, einschließlich der zu erstellenden Positionspapiere, nach dem überarbeiteten Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen. Die dort genannten Fristen sollen regelmäßig eingehalten werden.
130
Die zuständigen Landesfinanzbehörden übermitteln die von ihnen erbetenen Stellungnahmen, soweit möglich, spätestens einen Monat vor Ablauf der im Verhaltenskodex für das BZSt als deutsche zuständige Behörde vorgesehenen Fristen.