Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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6 Vermeidung und Milderung einer verbliebenen Doppelbesteuerung im Anschluss an ein Verständigungsverfahren
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Im Falle eines Scheiterns des Verständigungsverfahrens unterrichtet das BZSt unverzüglich den Antragsteller und die zuständige Landesfinanzbehörde über diese Entscheidung.
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Sind die Voraussetzungen des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG erfüllt, erfolgt die Milderung der Doppelbesteuerung nach § 34c Abs. 3 EStG im Wege des Abzugs der festgesetzten und gezahlten und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzten ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Der Abzug ist gem. § 34c Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz EStG jedoch ausgeschlossen, wenn die Besteuerung ihre Ursache in einer Gestaltung hat, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen dem anderen Staat die BesteueS. 316rung dieser Einkünfte gestattet. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund sachlicher Unbilligkeit scheiden in den Fällen des § 34c Absatz 6 Satz 6 EStG regelmäßig aus.
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Liegt kein Fall des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG vor, kann das örtlich zuständige Finanzamt auf Antrag prüfen, ob eine (ggf. verbleibende) Doppelbesteuerung unter den Voraussetzungen des § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen gemindert oder vermieden werden ...