Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A. Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis
1.1
Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind dabei die Regelungen zur
Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz - EStG) und
Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ff. EStG)
zu berücksichtigen. Bei Körperschaften können die Regelungen zur
verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG) und
verdeckten Einlage (§ 8 Absatz 3 Satz 3 ff. KStG) Anwendung finden.
Unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen ist zusätzlich § 1 Außensteuergesetz (AStG) zu beachten, um die zutreffenden inländischen Einkünfte zu ermitteln.
1.2
In Betriebsstättensachverhalten sind § 1 Absatz 5 AStG sowie die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu beachten. Danach werden Betriebsstätten für Zwecke des Fremdvergleichsgrundsatzes weitgehend wie eigenständige und unabhängige Unternehmen behandelt. Auf die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) vom , BStBl I 2017 S. 182, sowie auf das , BStBl I 2020 S. 84 zu Betriebsstätten ohne Personalfunktion wird in dies...