Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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8 Gemeinsame Prüfungstätigkeit mehrerer Steuerverwaltungen
Für gleichzeitige Prüfungen mit einem oder mehreren EU-MS kann im Rahmen der §§ 10 bis 12 EUAHiG zum Zweck des Informationsaustauschs vereinbart werden, dass befugte Bedienstete des anderen EU-MS
S. NaNin den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die deutsche Finanzbehörde ihre Tätigkeit ausübt, oder
bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.
Für die Anwesenheit inländischer Bediensteter im anderen EU-MS gelten nach § 11 EU-AHiG diese Regelungen sinngemäß.
Das BZSt trifft hierüber eine Vereinbarung mit den zuständigen in- und ausländischen Behörden.
Weitere Einzelheiten, auch zu gemeinsamen Prüfungen mit Staaten, die nicht EU-MS sind, ergeben sich aus dem BMF-Schreiben „Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete“ vom - IV B 6 - S 1315/16/10016:002 -, BStBl 2017 I S. 89.