Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3.10 Behandlung von Funktionsverlagerungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007
180 Nach § 21 Absatz 16 AStG gelten die Vorschriften des § 1 Absatz 1, 3 und 4 AStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl. I 2007, 1912, BStBl. II 2007, 630) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008. Für Vorjahre sind dementsprechend nicht anwendbar:
§ 1 Absatz 1 Satz 2 AStG (Informationstransparenz, d.h. die Annnahme, „dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen“),
§ 1 Absatz 3 Satz 7 AStG (Mittelwert im Einigungsbereich),
§ 1 Absatz 3 Satz 9 AStG (regelmäßige Transferpaketberechnung),
§ 1 Absatz 3 Satz 11 und 12 AStG (gesetzliche Fiktion einer Preisanpassungsklausel).
181 Nach der Gesetzesbegründung zu Artikel 7 (§ 1 AStG) des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucks. 16/4841, 84) hat die Gesetzesänderung aber vor allem klarstellende und präzisierende Wirkung, soweit die neuen Regelungen (auch zu Funktionsverlagerungen) Ausfluss des seit jeher geltenden Fremdvergleichsgrundsatzes sind und lediglich eine ausdrückliche Regelung dieses Grundsatzes erfolgt ist...