Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.3 Kostenaufschlagsmethode
Z.B. Erläuterung:
Der Steuerpflichtige soll für die unter die VVV fallenden Geschäftsvorfälle ein Ergebnis erzielen, das einem Verhältnis zwischen Bruttoergebnis und Herstellungskosten von zwischen x % und y % (Fremdvergleichsbandbreite) entspricht. Daraus resultiert ein Betriebsergebnis, das zwischen x % und y% der Herstellungskosten beträgt.
Eine risikoadäquate Kapitalverzinsung, die zwischen x % und y % liegt, darf nicht überschritten werden.