Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)
vom
(BGBl. I 2008, 1680)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Außensteuergesetzes vom (BGBl. I, 1713), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl. I, 1912) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. 2Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.
(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nut...