Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.1 Allgemeiner Grundsatz: keine unterschiedliche Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes
359
Zu Tz. 9.98 alt 9.123
Teil II des Kapitels IX OECD-Leitlinien beschäftigt sich grundsätzlich mit der Frage danach, wie ein Geschäftsvorfall nach einer Umstrukturierung zu vergüten ist. Dazu wird zunächst der zutreffende Grundsatz festgehalten, dass der Fremdvergleichsgrundsatz und dessen Auslegung nicht davon abhängen soll, ob ein in Frage stehender Geschäftsvorfall sich nach einer Umstrukturierung ergibt oder von Anbeginn - also ohne Umstrukturierung - in der zu beurteilenden Form vorgenommen wird. Die sich sonst einstellenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die eine Umstrukturierung vorgenommen haben, und solchen die ihr Geschäftsmodell von Anbeginn so eingestellt haben, sind nicht hinzunehmen.
360
Zu Tz. 9.99 alt 9.124
Das bedeutet unzweifelhaft, dass vergleichbare Situationen auch gleich zu behandeln sind. Die dafür vorzunehmenden Analysen und die Bestimmung der geeigneten Verrechnungspreismethode beruht auf einer Vergleichbarkeitsanalyse, der eine Funktions- und Risikoanalyse vorauszugehen hat und ergänzend die Überprüfung der Vertragsbedingungen. Dabei ergebe...