Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Übertragung von etwas Werthaltigem (z.B. eines Wirtschaftsguts oder einer Geschäftstätigkeit)
201
Zu Tz. 9.48 alt 9.74
Abschnitt E im ersten Teil des Kap. IX OECD-Leitlinien behandelt die Übertragung von etwas Werthaltigem. Darunter versteht die OECD die
Übertragung von materiellen Wirtschaftsgütern,
Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern, oder
Übertragung von Geschäftstätigkeiten („ongoing concern“).