Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.1 Gewinnpotenzial
168
Zu Tz. 9.39 alt 9.65
Diese Textziffer gehört im internationalen Kontext zu einer der wichtigsten Beiträge der OECD zum Thema Funktionsverlagerung. Ein unabhängiges Unternehmen erhält nach Auffassung der OECD nicht zwingend eine Entschädigung, nur weil durch eine Veränderung der Unternehmensstrukturen das Gewinnpotenzial verringert wird oder die zukünftig erwarteten Gewinne gemindert werden. Die OECD ist erstaunlicherweise sehr ausdrücklich in der Feststellung, dass der Fremdvergleichsgrundsatz diese Entschädigung nicht verlange. Diese Feststellung ist zu begrüßen. Zu beachten ist noch, dass die OECD im Entwurf aus 2008 abweichend von der endgültigen Feststellung in Tz. 9.65 OECD-Leitlinien 2010 und nunmehr in Tz. 9.39 OECD-Leitlinien 2017 ausgeführt hatte, dass das Entgelt einer Restrukturierung an den bestehenden Handlungsalternativen, den erwarteten Gewinnen beim abgebenden und beim aufnehmenden Unternehmen, dem aufgegebenen Gewinnpotential, und bei Rechten oder Wirtschaftsgütern auszurichten sei. Die Formulierung im Entwurf war somit deutlich weitgehender und nahm das „aufgegebene Gewinnpotential“ als gegeben an (s. auch FVerl, Anm. 31.1 F...