Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.3 Andere realistisch verfügbare Optionen für die Parteien der Transaktion
127
Zu Tz. 9.27 alt 9.59
Das Entgelt für die Umstrukturierung des Geschäftsvorfalls richtet sich im Fremdvergleich nach den für den Steuerpflichtigen vorhandenen Alternativen, die realistisch verfügbar sind („options that would have been realistically S. 57available“). In dieser Aussage stimmen die OECD-Leitlinien und § 3 Abs. 2 FVerlV überein.
128
Wie in § 3 Abs. 2 FVerlV vorgesehen, verlangen auch die VerwGr.FVerl, dass die jeweiligen Gewinnpotenziale unter Berücksichtigung tatsächlich bestehender Handlungsalternativen zu ermitteln sind. Dabei soll es Aufgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes sein, für den fiktiven Interessengegensatz zwischen den beteiligten Unternehmen eine Lösung zu finden, ohne die tatsächlich verwirklichten und rechtlich verbindlichen Geschäftsvorfälle zu ignorieren.
129
Die VerwGr.FVerl nehmen an mehreren Stellen Bezug auf die Frage, inwieweit tatsächlich bestehende Handlungsmöglichkeiten Einfluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die Preisgestaltung haben können und in die Bewertung des Transferpakets (Tz. 2.3.2.5 VerwGr.FVerl) bzw. die Ermittlung des Einigungsbereichs (Tz. 2....