Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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5.1 Umsetzung in Deutschland durch die zuständige Landesfinanzbehörde
Die zuständige Landesfinanzbehörde (Finanzamt) ist nach Abschluss des Vorabverständigungsverfahrens entsprechend Artikel 25 Abs. 2 OECD-MA verpflichtet, auf Antrag (Tz. 2.3) eine verbindliche Vorabzusage gleichen Inhalts (Tz. 4.5) zu erteilen. In die Vorabzusage ist im Hinblick auf Tz. 6.4 und Tz. 6.5.2 ein Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.
Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen sind für den APA-Zeitraum dem APA entsprechende Steuerbescheide zu erlassen (Tz. 6.3).