Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)
vom , geändert durch Gesetz vom (BGBl. I 2003, 2296; BGBl. I 2007, 1912)
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Satz 5 der Abgabenordnung vom (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 660) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
(1) 1Aus den nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung zu erstellenden Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Außensteuergesetzes mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes verwirklicht hat und ob und inwieweit er diesen Geschäftsbeziehungen Bedingungen einschließlich von Preisen zu Grunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Grundsatz des Fremdverhaltens (Fremdvergleichsgrundsatz) beachtet hat (Aufzeichnungen). 2Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehen...