Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C.6 Genaue Beschreibung des tatsächlichen Geschäftsvorfalls
Zu Tz. 8.39
182
Auch im Kapitel VIII wird seitens der OECD darauf eingegangen, dass die wirtschaftlich relevanten Charakteristika der Vereinbarung indizieren können, dass der tatsächliche Geschäftsvorfall bzw. die tatsächliche Transaktion von den angeblich zwischen den Teilnehmern vereinbarten Bedingungen der Vereinbarungen abweicht. Als Beispiel führt die OECD an, dass einer der angeblichen Teilnehmer keine angemessene Erwartung hat, einen Vorteil aus der Kostenumlagevereinbarung zu ziehen. Würde beispielsweise der erwartete Vorteil des Teilnehmers relativ gering zu den erwarteten Vorteilen der anderen Teilnehmer sein, übernimmt dieser Teilnehmer jedoch den Hauptteil der Tätigkeit im Rahmen der Kostenumlagevereinbarung, so sei diese Konstellation zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf steuerstrafrechtliche Aspekte hinzuweisen. So kann im Einzelfall unter gegebenen Voraussetzungen eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 AO vorliegen.
183
Ebenso sollten hohe Ausgleichszahlungen, die aus einer wesentlichen Differenz zwischen dem anteiligen Wert der...