Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.5 Ausgleichszahlungen (balancing payments)
Zu Tz. 8.34
174
Die OECD stellt wiederholend heraus, dass eine Kostenumlagevereinbarung nur dann als mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang gesehen werden kann, wenn der Wert der anteiligen Beiträge eines jeden Teilnehmers konsistent ist mit den anteiligen seitens des jeweiligen Teilnehmers erwarteten Vorteilen. Sollte der Wert des Beitrages eines Teilnehmers gemessen an dem Wert der gesamten Beiträge nicht anteilig dem erwarteten Vorteil entsprechen, so führe dies dazu, dass mindestens ein Teilnehmer einen unzureichenden und mindestens ein Teilnehmer einen übermäßigen Beitrag entrichtet hat.
In einem solchen Fall wäre aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes eine Anpassung vorzunehmen. Hierfür könnten balancing payments (Ausgleichszahlungen) vorgenommen werden. Diese führen dazu, dass der Wert der Beiträge des die Ausgleichszahlung übernehmenden Unternehmens erhöht und des empfangenden Unternehmens vermindert wird (vgl. hierzu auch die vorhergehenden Beispiele).
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Dementsprechend sind bei der Beurteilung, ob eine Kostenumlagevereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, auch die geleisteten Ausgleichszahlungen zu b...