Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.4 Der Wert der Beiträge der jeweiligen Teilnehmer
Zu Tz. 8.23
128
Die in dieser Textziffer getroffene Aussage enthält nach den vorgehenenden Ausführungen keinen weitergehenden Inhalt. Sie enthält lediglich stelltvertretend und zentral das neue Verständnis von Kostenumlagevereinbarungen. Um dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht zu werden, ist es notwendig, den Wert eines jeden Teilnehmer-Beitrags zu der Kostenumlagevereinbarung zu bemessen.
Somit wird auf den Wert des Beitrags und nicht mehr auf die Kosten des Beitrags abgestellt. Dies führt nun dazu, dass die Leistungen innerhalb einer Kostenumlagevereinbarung entsprechend den Leistungen außerhalb von Kostenumlagevereinbarungen zu bepreisen sind. Hieraus folgt zum einen, dass ein Gewinnaufschlag enthalten sein kann, sofern der Wert nicht den Kosten entsprechen sollte. Zum anderen wird der ursprüngliche Gedanke, dass Kosten geteilt werden, was zumindest auch die Abrechnung intersubjektiv nachvollziehbar gestaltete, aufgegeben. Dies führt jedoch dazu, dass die Beurteilung dessen, was als fremdüblich anzusehen ist, weiter erschwert wird.
Zu Tz. 8.24
129
Die für eine Kostenumlagevereinbarung zu leistenden Beiträge können verschi...