Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.2 Bestimmung der Teilnehmer
Zu Tz. 8.14
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Erneut wird in Tz. 8.14 ohne abweichenden Regelungsgehalt wiederholt, dass nur Teilnehmer einer Kostenumlagevereinbarung werden kann, wer aus der Aktivität der Kostenumlagevereinbarung eine berechtigte Erwartung hat, Vorteile aus dieser zu ziehen. Dabei muss der Vorteil aus der Aktivität, die in der Kostenumlagevereinbarung erbracht wird, selbst resultieren. Somit haben die Vorteile beispielsweise aus der Nutzung von immateriellen Werten, die aus dem gemeinsamen Zusammenwirken in der Kostenumlagevereinbarung resultieren, zu folgen. Dementsprechend muss der jeweilige Teilnehmer auch ein Recht erhalten, einen solchen Wert zu nutzen.
Schließlich müssen den Teilnehmern einer Kostenumlagevereinbarung ein Anspruch auf Vermögenswerte und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, eingeräumt werden.
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Nicht ausreichend sein soll, wenn ein Unternehmen lediglich seine unternehmerische Tätigkeit allein einbringt und anschließend nicht am Ergebnis partizipiert. Als Beispiel wird hier ein Unternehmen angeführt, was lediglich Forschungsleistungen für eine Kostenumlagevereinbarung erbringt, aber dann nicht am Ergebnis der Forschu...