Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.5 Abschluss des Vorabverständigungsverfahrens mit dem anderen Staat
Im Einvernehmen mit dem beteiligten Land schließt das BZSt als „Zuständige Behörde“ die Vorabverständigungsvereinbarung mit der „zuständigen Behörde“ des anderen Staates schriftlich ab. Die dazu erforderliche Willenserklärung des BZSt ist unter den Vorbehalt zu stellen, dass der Antragsteller der Vereinbarung zustimmt und gleichzeitig einen Einspruchsverzicht nach § 354 Abs. 1a AO (Tz. 4.6) erklärt. Nach Eingang der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers ist der andere Staat darüber in Kenntnis zu setzen, zu welchem Zeitpunkt die Vorabverständigungsvereinbarung endgültig wirksam geworden, d.h. wann der Vorbehalt weggefallen ist.
Die Vereinbarung ist in deutscher Sprache und ggf. auch in der Sprache des anderen Staates abzuschließen. Mehrere bilaterale Vorabverständigungsverfahren aufgrund eines Antrags können in einer einheitlichen Vertragsurkunde abgeschlossen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen die Fassung in nur einer Sprache (regelmäßig Englisch) einvernehmlich für verbindlich erklärt werden; der Antragsteller hat eine mit dem BZSt abgesprochene deutsche Übersetzung vorzulegen, ...