Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.4 Zusammenarbeit mit dem anderen Staat (bzw. mit den anderen Staaten)
Der Antragsteller sollte seine APA-Anträge beim BZSt und bei der ausländischen Steuerbehörde gleichzeitig und mit gleichen Unterlagen stellen.
Zu Beginn des Vorabverständigungsverfahrens bemüht sich das BZSt, das Verfahren - vor allem auch zeitlich (Tz. 4.1) - mit der ausländischen „zuständigen Behörde“ abzusprechen. Ziel der Zusammenarbeit ist ein vollständiger Informationsaustausch und ein gleicher Informationsstand beider Staaten.