Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.4. Schwer zu bewertende immaterielle Werte
982
Zu Tz. 6.186
War die Betrachtung höchst ungewisser Transaktionen auch bereits Gegenstand der Tz. 6.28 ff. der OECD-Leitlinien 2010, so sind die Ausführungen der Tz. 6.186 bis 6.195 in dieser Form zu den sog. schwer zu bewertenden immateriellen Werten (hard to value intangibles - HTVI) neu.
983
Ziel des Abschnitts ist es, die bei der Nachprüfung der fremdüblichen Preisbestimmung bestehenden Schwierigkeiten aufseiten der Finanzverwaltung aufzuzeigen, die im Zusammenhang mit Transaktionen unter Beteiligung S. 310sog. HTVI entstehen. Im Ergebnis will die OECD erreichen, dass für die Berücksichtigung solcher HTVI Preisanpassungsklauseln für eine spätere Überprüfung eingeführt werden. Zunächst stellt die OECD dar, warum es zu Problemen kommen kann (Tz. 6.186), wie Ex-Post-Ergebnisse als Evidenz verwendet werden sollen (Tz. 6.187-6.188), wie HTVI zu definieren sind, was die Folgen der Annahme eines HTVI sein können (Tz. 6.189-6.192) und in welchen Fällen der vermeintliche Indizienbeweis der Ex-Post-Ergebnisse widerlegt werden können (Tz. 6.193-6.194). Während die OECD die Behandlung von HTVI in dem finalen Papier zu den Aktionspunkten 8-1...