Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.2.6. Ergänzende Leitlinien zu Verrechnungspreismethoden in Fällen im Zusammenhang mit der Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten
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Zu Tz. 6.136
Die wichtigste Aussage in Tz. 6.136 ist, dass je nach den Umständen des Einzelfalls jede der fünf in Kapitel II beschriebenen Methoden geeignet sein kann, um einen Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit immateriellen Werten zu bepreisen. Auch alternative Methoden sind nach Ansicht der OECD zulässig. Die Feststellungen sind zu begrüßen, räumen sie dem Steuerpflichtigen doch eine entsprechende Flexibilität ein.
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Dies ergibt sich grds. auch nach nationalem Recht. § 1 Abs. 3 Satz 1-5 AStG bestimmen das Stufenverhältnis der anzuwendenden Verrechnungspreismethoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes. § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG legt fest, dass der Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen ist, wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die für diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar sind. Wenn solche Fremdvergleichswerte nicht zu ermitteln sind, sind eingeschränkt vergleichbare Werte - nach Vornahme ...