Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.2. Ergänzende Leitlinien in Bezug auf Übertragungen von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten
598
Zu Tz. 6.115
Der Abschnitt D.2. in Kapitel VI der OECD-Leitlinien soll gemäß der Einleitung der OECD zusätzliche Hilfestellungen in Bezug auf die Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten liefern und insofern die Kapitel I-III sowie die Abschnitt A-C und D.1. dieses Kapitels ergänzen. Im Detail geht die OECD dazu in den folgenden Unterabschnitten auf die Frage nach der Vergleichbarkeit von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten und den hierfür zu unterscheidenden Merkmalen sowie dem Vergleich der hier besonders relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Übertragung von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten ein.
599
Weiterhin stellt die OECD in der vorliegenden Tz. fest, dass als Übertragung eines immateriellen Werts nicht nur die tatsächliche Veräußerung nach den schuldrechtlichen Voraussetzungen eines Landes gelten, sondern auch Geschäftsvorfälle, die Veräußerungen wirtschaftlich gleichzusetzen sind. Insofern wird zum einen auf die in Abschnitt B dieses Kapitels mehrfach dargestellte w...