Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D. Ergänzende Leitlinien für die Bestimmung der fremdvergleichskonformen Bedingungen in Fällen im Zusammenhang mit immateriellen Werten
561
Zu Tz. 6.107
Die OECD geht davon aus, dass der Steuerpflichtige auf der Basis der Guidance in Abschnitten A-C in der Lage ist, die fremdüblichen Bedingungen der in Frage stehenden Transaktionen zu bestimmen. Daneben sind die Grundsätze in den Kapitel I-III zu beachten, auch bei immateriellen Werten.
562
Die OECD verweist dabei insbesondere auf die Tz. 3.4 (vgl. insgesamt OECD-Kap. III., Tz. 3.4, Anm. 8-18), in der ein typisches Verfahren zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse beschrieben wird. Dieses neunstufige Verfahren, das nachfolgend skizziert ist, soll auch bei der Bestimmung fremdüblicher Bedingungen bei immateriellen Werten zur Anwendung kommen. Folgende neun Schritte sind nach Ansicht der OECD zwar nicht statisch im Sinne einer zwingenden Abfolge anzuwenden, bilden aber eine sinnvolle Abfolge.
Schritt 1: Die für die Analyse zugrunde zu legenden Jahre sind festzulegen. Je nach Sachverhalt kann es zweckmäßig sein, sowohl für den konzerninternen Geschäftsvorfall als auch für die Fremdgeschäftsvorfälle Daten aus mehreren Jahre...