Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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4.2 Teilnahme des Antragstellers am Vorabverständigungsverfahren
Der Antragsteller ist kein Verfahrensbeteiligter am eigentlichen Vorabverständigungsverfahren (Tz. 1.2). Die jederzeit mögliche Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens durch Rücknahme des APA-Antrags („Freiwilligkeit“) bleibt unberührt (wegen des möglichen Übergangs auf ein antragsunabhängiges Konsultationsverfahren wird auf Tz. 7.2 hingewiesen). Das BZSt unterrichtet den Antragsteller regelmäßig über den Verfahrensstand. Es entscheidet als „zuständige Behörde“ gemeinsam mit dem anderen Staat über die persönliche Anwesenheit des Antragstellers oder seines Vertreters an Teilen von Verhandlungen bzw. über die Möglichkeit für den Antragsteller, bei diesen Verhandlungen seine Position gegenüber beiden Staaten persönlich zu vertreten und mit ihnen zu diskutieren; dies kann zur Beschleunigung des Verfahrens sachgerecht sein.
Im Übrigen ist der Antragsteller Beteiligter seines Antragsverfahrens und des Verfahrens der Vorabzusage; als solcher ist er zur Mitwirkung, Informationsbeschaffung und Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen verpflichtet; dazu kann auch gehören, dass er Ermittlungen in seinen...