Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.2. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung von immateriellen Werten beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen
551
Zu Tz. 6.104
Im Unterschied zu den vorangegangenen Ausführungen zu Abschnitt C.1 wird in den verbleibenden Tz. des Abschnitts C auf Geschäftsvorfälle eingegangen, bei denen gerade keine immateriellen Werte übertragen werden - weder durch Eigentum, noch mittels einer Lizenz oder eines Nutzungsrechts. Vielmehr beschäftigt sich der Abschnitt C.2 mit der Frage, welchen Einfluss die Nutzung von immateriellen Werten auf den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen haben kann. Die OECD nennt hier konkret drei Anwendungsfälle für die Nutzung von immateriellen Werten:
i. Herstellung von Waren bei Weiterverkauf innerhalb eines Konzernverbundes,
ii. Vermarktung von Produkten, die innerhalb des Konzernverbundes eingekauft wurden,
iii. Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Konzernverbundes oder im Auftrag eines verbundenen Unternehmens.
552
Neben der Nennung dieser Beispiele beschränkt sich der Inhalt der Tz. 6.104 allerdings auf die Feststellung, dass die eingesetzten immateriellen Werte identifiziert werden müsse...