Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.1.1. Übertragungen von immateriellen Werten oder Rechten an immateriellen Werten
489
Zu Tz. 6.88
Gem. Tz. 6.88 OECD-Leitlinien umfasst der in Abschnitt C.1. verwendete Begriff der „Übertragung“ eines immateriellen Werts neben der vollständigen Übertragung des Eigentums auch die Übertragung begrenzter Rechte am entsprechenden immateriellen Wert. Damit ist zunächst der Fall einer Lizenzierung, d.h. die zeitlich begrenzte Überlassung immaterieller Werte oder einzelner Rechte daran gemeint. Darüber hinaus wird explizit auch die Übertragung einzelner sachlich oder geographisch abgegrenzter Teilrechte des zivilrechtlichen Eigentumsrechts anerkannt, welche typischerweise mittels der Gewährung exklusiver, zeitlich unbeschränkter und nach Zahlung eines Einmalentgelts lizenzfreier Nutzungsrechte gestaltet werden kann. Auch eine vom juristischen Eigentum getrennte Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch die umfassende Einräumung eines solchen Lizenzrechts an allen mit dem immateriellen Wert verbundenen Rechten ist gem. der Definition der OECD anerkannt und von den Grundsätzen dieses Abschnitts umfasst.
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Über die Definition des Übertragungsbegriffs hinaus verweist die ...