Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.4.3. Zahlungen für die Nutzung des Unternehmensnamens
468
Zu Tz. 6.81
Gemäß Tz. 6.81 OECD-Leitlinien sind auf die Frage, ob für die Nutzung des Konzern- oder Firmennamens oder ähnlicher immaterieller Werte ein Entgelt zu verrechnen ist, die Grundsätze des Abschnitts B. anzuwenden. Hieraus ergibt sich allerdings im Wesentlichen nur die Anwendbarkeit der in diesem Abschnitt bislang erläuterten Regelungen zur Frage, wem innerhalb des Konzerns der Ertrag aus einem solchen Wert zuzuordnen ist. Hinsichtlich der Frage der Vergütungsfähigkeit der Nutzung eines solchen immateriellen Werts an sich, verweist die OECD nur darauf, dass hierzu die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände des Geschäftsvorfalls zu untersuchen seien. Im Rahmen dieser Analyse ist insbesondere festzustellen, ob der Nutzer des immateriellen Werts rechtlich an der Nutzung gehindert werden könnte und ob dieser aus der Nutzung einen Vorteil erhält, für den ein fremder Dritter ein Entgelt bezahlen würde.
469
Die wesentliche Aussage der Tz. erfolgt in Satz 3, wonach aus Verrechnungspreissicht „grundsätzlich“ keine Zahlung für die bloße Anerkennung der Konzernzugehörigkeit und die Verwendung des Konzernnamens ...