Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.1. Grundaussagen
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Zu Tz. 6.5
Der Abschnitt A.1 setzt sich mit der Definition der immateriellen Werte auseinander, wobei das Kernstück die eigentliche Definition in Tz. 6.6 OECD-Leitlinien ist. Tz. 6.5 OECD-Leitlinien stellt wenig überraschend fest, dass sich bei entweder zu weiter oder zu enger Definition der immateriellen Werte Schwierigkeiten einstellen. Entweder für den Steuerpflichtigen - weil bei zu weiter Definition zu viele Tatbestände unter den immateriellen Wert fallen - oder für die Finanzverwaltung - weil bei zu enger Definition Tatbestände nicht als Nutzung oder Überlassung immaterieller Werte angesehen werden, die potentiell zwischen fremden Dritten als solche betrachtet werden.
64
Einstweilen frei.
S. 24
65
Zu Tz. 6.6
Tz. 6.6 der OECD-Leitlinien legt die OECD in Abschnitt A dar, dass für Verrechnungspreiszwecke eine eigene Definition erforderlich sei. Rechtliche und bilanzielle Definitionsansätze werden nicht verfolgt, da sie nicht zwingend mit der ökonomischen Betrachtung, die im Hinblick auf den Fremdvergleichsgrundsatz anzustellen ist, konsistent seien. Die OECD hat sich bewusst dafür entschieden, nicht auf gängige Definitionen aus der Rechnungslegung oder dem H...