Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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b) Zuordnung immaterieller Werte
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Nach der Identifizierung von immateriellen Werten anhand oben genannter Definition sind diese den Konzernunternehmen zuzuordnen. Das neue Kapitel VI OECD-Leitlinien beinhaltet hierzu sechs Schritte (vgl. Tz. 6.4 OECD-Leitlinien), die bei der Zuordnung von immateriellen Werten notwendig sind. Das rechtliche Eigentum an immateriellen Werten soll in diesem Zusammenhang als Ausgangspunkt für die Prüfung dienen, wem Erträge aus Geschäftsvorfällen mit immateriellen Werten zuzuordnen sind. Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass rechtliches Eigentum nicht zwangsläufig als notwendige Voraussetzung hierfür angesehen wird. Vielmehr soll untersucht werden, in welcher Weise und in welchem Umfang die Transaktionspartner zur Entwicklung, Erhaltung, Verbesserung, Verwertung und zum Schutz (= DEMPE Funktionen) der relevanten immateriellen Werte beigetragen haben (Tz. 6.4, 6.32, 6.48, 6.50 OECD-Leitlinien).
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Dem rechtlichen Eigentümer soll folglich nicht automatisch eine Vergütung aus konzerninternen Transaktionen unter Verwendung von immateS. 13riellen Werten zustehen (Tz. 6.35 und Tz. 6.42 OECD-Leitlinien). Dabei soll auch die bloße Finanzierung von...