Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2. Grundaussagen
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Im Rahmen der Änderung des Kapitels VI OECD-Leitlinien sollen immaterielle Werte zunächst identifiziert werden. Hierfür wurde eine eigens für S. 12Verrechnungspreiszwecke anwendbare Definition entwickelt. Sodann soll eine Zuordnung der immateriellen Werte an die berechtigten Unternehmen erfolgen, da dies ausschlaggebend ist, um zu bestimmen, welchen Konzernunternehmen Erträge zuzuordnen sind. Hieran anschließend sind diejenigen Transaktionen zu identifizieren, welche unter Einbeziehung von immateriellen Werten erfolgt sind. Abschließend wird dargestellt, wie eine fremdübliche Vergütung ermittelt werden soll.