Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3.8 Laufzeit
Da APAs in die Zukunft gerichtet sind, beginnt die Laufzeit üblicherweise mit Anfang des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag förmlich gestellt wird. Ein früherer Beginn kann zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des APA-Antrages beim BZSt (siehe Tz. 2.3) für ein früheres Wirtschaftsjahr weder eine Steuererklärung abgegeben noch die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO) abgelaufen war.
Um die Praxis anderer Staaten zu berücksichtigen, kann ein davon abweichender Beginn vereinbart werden, wenn dadurch Interessen der deutschen Finanzbehörden nicht beeinträchtigt werden. Auf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Ergebnisse eines APA auch auf Vorjahre zu erstrecken („Roll Back“, Tz. 7.3), wird hingewiesen.
Für die Bestimmung einer angemessenen Laufzeit sind unter anderem folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Dauerhaftigkeit und Stabilität der erfassten Geschäftsbeziehungen,
das Interesse des Steuerpflichtigen an und Bedenken der Finanzverwaltung gegenüber einer langfristigen Bindung,
die Praxis des beteiligten anderen Staates.
Es sollte vermieden werden, dass die Laufzeit eines APA bei dessen Abschluss ber...