Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.9 Sonstige Fragen
166
Abschnitt D.9 beschäftigt sich mit weiteren Fragen, die im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Dokumentationsleitlinien stehen.
Zu Tz. 5.46
166.1
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, für seine Verrechnungspreisdokumentation stets die verlässlichsten Daten zu verwenden, um die Aussagekraft seiner Dokumentation zu erhöhen. Nach Ansicht der OECD wird dies in der Regel die Verwendung lokaler Vergleichsunternehmen erfordern, soweit solche in zumutbarer Weise beschafft werden können. Nur wenn entsprechende lokale Vergleichsunternehmen nicht identifiziert werden können, soll auch die Verwendung regionaler Unternehmen möglich sein. Die OECD weist ausdrücklich darauf hin, dass ein pauschales Heranziehen von regionalen Vergleichsunternehmen nicht der Pflicht des Steuerpflichtigen gerecht wird, die zuverlässigsten Daten zu verwenden, insbesondere, wenn lokale Vergleichsunternehmen verfügbar sind. Die OECD erkennt zwar an, dass es für Unternehmen eine Erleichterung darstellt, wenn die Anzahl der erforderlichen Datenbankstudien beschränkt wird, und die Wesentlichkeit der zugrunde liegenden Transaktion sowie die Compliance-Kosten relevante Faktoren sind, die...