Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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D.4 Aufbewahrung von Unterlagen
132
Abschnitt D.4 der OECD-Leitlinien befasst sich mit den Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten durch den Steuerpflichtigen.
Zu Tz. 5.35
132.1
Die OECD stellt in Tz. 5.35 der OECD-Leitlinien zunächst klar, dass die Steuerpflichtigen nicht dazu verpflichtet werden sollen, Dokumente länger aufzubewahren, als dies nach den jeweiligen lokalen gesetzlichen Vorschriften entweder auf Ebene der Muttergesellschaft oder der einzelnen Gruppenunternehmen erforderlich ist. Gleichwohl können solche Unterlagen und Informationen, die für die Erstellung des Dokumentationspaketes (Master File, Local File und CbCR) erforderlich sind, für eine Prüfung der Verrechnungspreise in einem noch nicht verjährten Folgejahr relevant sein, wenn der Steuerpflichtige bspw. solche Unterlagen freiwillig aufbewahrt, etwa weil sie im Zusammenhang mit langfristigen Verträgen stehen oder um zu prüfen, ob die Vergleichbarkeitskriterien für die Anwendung einer Verrechnungspreismethode im Folgejahr noch erfüllt sind. Die OECD appelliert an die Finanzverwaltungen, sich die Schwierigkeiten bewusst zu machen, die mit der Beschaffung von Informationen aus Vorjahren verbunden sind un...