Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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3.1 Allgemeines
Durch seinen Antrag bestimmt der Antragsteller den Inhalt des APA. In dem Antrag ist der Anwendungsbereich sowohl in sachlicher (Tz. 3.2) als auch in zeitlicher (Tz. 3.8) Hinsicht zu bezeichnen; der andere Staat, mit dem eine Vorabverständigung erreicht werden soll, ist zu benennen. Wird ein multilaterales Vorabverständigungsverfahren beantragt, liegen rechtlich mehrere Anträge auf Durchführung bilateraler Verfahren vor.
Der Antragsteller muss seinen Antrag umfassend erläutern und alle erforderlichen Aufzeichnungen vorlegen (Tz. 3.5 und Tz. 3.6). Die Finanzbehörden können jederzeit zusätzliche Fragen stellen und weitere Informationen und Unterlagen zum Antrag anfordern. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen hat der Antragsteller solchen Anforderungen umgehend zu entsprechen. Ergeben sich nach Antragstellung Änderungen im zu Grunde gelegten Sachverhalt oder in der betreffenden Planung des Antragstellers, ist das BZSt unverzüglich zu informieren.
Der Zeitpunkt des Antragseingangs beim BZSt hat Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit des APA frühestens beginnen kann (Tz. 3.8).
Auf Anforderung der Finanzbehörden hat der Antragsteller in jeder ...