Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.3 Antragsvoraussetzungen
Nur Abkommensberechtigte (entsprechend Artikel 1 OECD-MA) sind berechtigt, bei der „Zuständigen Behörde“ (BZSt) einen APA-Antrag (entspr. Artikel 25 Abs. 1 OECD-MA) zu stellen. Ungeachtet dessen wird der Antragsteller nicht Beteiligter des eigentlichen Vorabverständigungsverfahrens (Tz. 1.2). Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Durchführung und dem Abschluss des Vorabverständigungsverfahrens darlegen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen. Daneben kann bei der örtlich zuständigen Landesfinanzbehörde ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Vorabzusage gestellt werden, dem nicht entsprochen wird, bevor das Vorabverständigungsverfahren abgeschlossen ist; auf Tz. 5.1 wird hingewiesen.
Der APA-Antrag ist beim für das Vorabverständigungsverfahren zuständigen BZSt unter Beifügung der erforderlichen Antragsunterlagen (Tz. 3.5) in 4-facher Ausfertigung zu stellen. Das BZSt leitet unverzüglich je eine Mehrfertigung an die oberste Finanzbehörde des betroffenen Landes (zuständige oberste Landesfinanzbehörde) oder an die von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde (beauftra...