Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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C.4.1 Verweigerung des Zugangs zum Verständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen
Zu Tz. 4.43
167.1
Der in Art. 25 (Verständigungsverfahren) des OECD-Musterabkommens beschriebene Streitbeilegungsmechanismus ist ein zentraler und unverzichtbarer Bestandteil der von einem Vertragsstaat bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens eingegangenen Verpflichtungen; Art. 25 muss vollständig nach Treu und Glauben, entsprechend seiner Bestimmungen und unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens umgesetzt werden. Die OECD zielt auf die vollständige Umsetzung von Abkommensverpflichtungen in Bezug auf das Verständigungsverfahren ab und erwartet, dass die in Verständigungsverfahren zu regelnden Fälle zügig gewährleistet werden. Die Arbeiten zu Aktionspunkt 14 der BEPS-Initiative haben das Ziel, die Effizienz des Verständigungsverfahrens zur Beilegung abkommensbezogener Streitigkeiten zu verbessern.
167.2
Als Mindeststandard haben die Staaten in Punkt 1.1. des Aktionspunkts 14 definiert, dass die Abs. 1 bis 3 des Art. 25 gemäß der Auslegung im OECD-MusterS. 124kommentar und vorbehaltlich der in den Punkten 3.1 und 3.3 des Mindeststandards vorgesehenen Abwei...