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Handbuch Internationale Verrechnungspreise
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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26042-2

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Handbuch Internationale Verrechnungspreise

2.1 Zuständigkeiten

Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens ist das BZSt als „zuständige Behörde“ im Sinne der DBA („Competent Authority“). Das BZSt stimmt dem Inhalt einer Vorabverständigungsvereinbarung über Verrechnungspreise mit den zuständigen Landesfinanzbehörden ab.

Für die Erteilung von Vorabzusagen über Verrechnungspreise und für den Erlass entsprechender Steuerbescheide sind die örtlichen Finanzbehörden der Länder zuständig. Vorabzusagen werden zur Umsetzung von Vorabverständigungsverfahren erteilt (entspr. Artikel 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA); zu Sonderfällen wird auf Tz. 1.2, drittletzter Absatz hingewiesen.

S. 118Wegen der Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden wird auf Tz. 4.3 verwiesen.

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