Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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2.1 Zuständigkeiten
Zuständig für die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens ist das BZSt als „zuständige Behörde“ im Sinne der DBA („Competent Authority“). Das BZSt stimmt dem Inhalt einer Vorabverständigungsvereinbarung über Verrechnungspreise mit den zuständigen Landesfinanzbehörden ab.
Für die Erteilung von Vorabzusagen über Verrechnungspreise und für den Erlass entsprechender Steuerbescheide sind die örtlichen Finanzbehörden der Länder zuständig. Vorabzusagen werden zur Umsetzung von Vorabverständigungsverfahren erteilt (entspr. Artikel 25 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA); zu Sonderfällen wird auf Tz. 1.2, drittletzter Absatz hingewiesen.
S. 118Wegen der Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden wird auf Tz. 4.3 verwiesen.