Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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B.2 Beweislast
Zu Tz. 4.11
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Soll eine Steuerrechtsnorm angewendet und z.B. eine Berichtigung vorgenommen werden, da Einkünfte eines Steuerpflichtigen auf Grund unangemessener Verrechnungspreise gemindert wurden, müssen die Voraussetzungen für diese Norm bzw. für die Berichtigung mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad feststehen. Es ist deshalb von erheblicher Bedeutung, wer sich einen nicht aufzuklärenden Sachverhalt zu seinem Nachteil anrechnen lassen muss. Die OECD stellt fest, dass die Regelungen zur Beweislast in den Mitgliedstaaten ebenso unterschiedlich sind, wie die Prüfungspraxis und macht damit richtigerweise deutlich, dass die Regelungen zur Beweislast auf innerstaatlichem Verfahrensrecht beruhen. Die OECD-Leitlinien können keine über das nationale Recht hinausgehende Verpflichtung begründen, vielmehr kommt ihnen lediglich politischer Charakter innerhalb der OECD-Staaten zu (vgl. Rz. 16).
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Aufklärungsbedürftig und damit letztlich auch beweisbedürftig sind in erster Linie die Tatsachen, die zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerrechtsnorm vorliegen müssen. Ebenso aufklärungs- und beweisbedürftig sind aber auch Erfahrungssätze, wie sie...