Handbuch Internationale Verrechnungspreise
2025
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A.7.2 Auswahl des am besten geeigneten Punkts innerhalb der Bandbreite
Zu Tz. 3.60
231
Dieser Abschnitt enthält die klare Feststellung, dass Werte (Preise oder Margen) innerhalb der Bandbreite nicht zu einer Einkommensberichtigung führen dürfen (vgl. auch OECD-Kap. III, Tz. 3.55 Anm. 203). Diese Feststellung entspricht S. 61den deutschen Vorschriften und auch den Vorschriften der meisten anderen OECD-Länder. So erfolgt gemäß den US-Regularien als auch den australischen Verrechnungspreisvorschriften keine Anpassung, sofern der Steuerpflichtige ein Ergebnis innerhalb der Bandbreite erzielt. Dieser Auffassung schließen sich auch die britischen Vorschriften grundsätzlich an.
232
Allerdings gibt es insbesondere außerhalb der OECD-Länder Ausnahmen: So wird z.B. in Indien eine Bandbreite vom 35. Percentil bis zum 65. Percentil gewählt, also die mittleren 30 %. Liegt der Preis nicht in dieser Bandbreite, wird eine Anpassung auf den Median vorgenommen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Vergleichsunternehmen verfügbar ist, wird der Fremdvergleichswert durch Anwendung des arithmetischen Mittels bestimmt. In China sind grundsätzlich neben der Anwendung der Interquartilmethode auch andere ...